Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen Moneikos GmbH, Oberhachinger Straße 22, 82031 Grünwald (Amtsgericht München, HRB 300075, nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber") über Engineering-, Conversion- und Bespoke-Leistungen.
(2) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist gemäß § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Leistungen auf dieser Website stellt kein bindendes Angebot dar. Sie ist eine unverbindliche Aufforderung an den Auftraggeber, eine Anfrage zu stellen.
(2) Auf Grundlage der Anfrage erstellt der Auftragnehmer ein individuelles, schriftliches Angebot mit Leistungsumfang, Zeitplan und Preis (nachfolgend „Engineering Proposal").
(3) Der Vertrag kommt durch ausdrückliche schriftliche Annahme des Engineering Proposals durch den Auftraggeber zustande.
§ 3 Leistungsbeschreibung
(1) Gegenstand der Leistung sind die im jeweiligen Engineering Proposal individuell vereinbarten Leistungen. Diese können insbesondere umfassen: BiTurbo-Conversion, Software-Kalibrierung, Komponenten-Engineering, Aufbau, Folierung, Beratung sowie ergänzende Engineering-Leistungen.
(2) Sofern eine Leistung in Stages oder Modulen erbracht wird, gelten die im Programm beschriebenen Module als unverbindliche Orientierung. Verbindlich ist ausschließlich der Leistungsumfang im individuellen Engineering Proposal.
(3) Aufgrund der individuellen Natur der Leistungen behält sich der Auftragnehmer vor, im Rahmen des Engineerings notwendige technische Anpassungen vorzunehmen, soweit diese den Leistungserfolg sichern und für den Auftraggeber zumutbar sind.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die im Engineering Proposal genannten Preise sind verbindlich. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von typischerweise 30–50 % des Auftragsvolumens bei Vertragsschluss zu verlangen. Weitere Zahlungstermine ergeben sich aus dem Engineering Proposal.
(3) Zahlungen sind innerhalb von [14] Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen (gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).
(5) Bankverbindung: [IBAN, BIC, BANK]
§ 5 Leistungszeit und Lieferzeit
(1) Die im Engineering Proposal genannten Zeitfenster sind Richtwerte. Aufgrund der individuellen Natur der Leistung und möglicher Lieferzeiten von Komponenten Dritter sind exakte Termine nur eingeschränkt zusagbar.
(2) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Lieferengpässen oder anderer vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände verlängern die Leistungszeit angemessen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich.
(3) Verzögerungen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen (z. B. verspätete Anlieferung des Fahrzeugs, ausstehende Mitwirkungshandlungen), gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
§ 6 Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Dokumente, Schlüssel und Zugänge fristgerecht und vollständig bereitzustellen sowie das Fahrzeug rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Werklohns bleiben alle vom Auftragnehmer gelieferten Komponenten in seinem Eigentum. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eingebaute Komponenten zurückzunehmen, sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist.
§ 8 Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB).
(2) Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Abnahme. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen.
(3) Die Gewährleistung umfasst keine Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, Eingriffe Dritter, Wartungsversäumnisse, Einsatz nicht freigegebener Kraftstoffe oder bestimmungswidrigen Einsatz (z. B. nicht vereinbarter Renneinsatz) verursacht werden.
(4) Verschleißteile (Kupplungen, Bremsen, Reifen, Zündkerzen, Filter etc.) sind von der Gewährleistung ausgenommen, soweit kein Material- oder Verarbeitungsfehler des Auftragnehmers vorliegt.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Schäden aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens.
(2) Für Schäden, die auf einer einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, haftet der Auftragnehmer beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus einem nicht freigegebenen Einsatz des Fahrzeugs entstehen (insbesondere unautorisierter Renneinsatz, Manipulation der Software durch Dritte, mechanische Eingriffe nach Übergabe).
§ 10 Vertraulichkeit
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung zur Kenntnis gelangenden Informationen vertraulich zu behandeln.
(2) Die Pflicht zur Vertraulichkeit überdauert das Vertragsverhältnis um drei Jahre.
§ 11 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der Datenschutzerklärung.
§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag München.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.